Interessante Infos im Bezug auf die Wehrpflicht und die Verweigerung der Ausstellung des Passes in DE im Kontext eines Kriegsfalles:
…Generell ist die Beschaffung des Passes unzumutbar, wenn die schutzwürdigen Interessen des Ausländers (unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes) die staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates überwiegen.Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, und die einen solchen begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15). Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.Nach § 5 Abs. 3 AufenthV wird ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.Die ukrainischen Auslandsvertretungen verweigern seit dem 23.04.2024, aufgrund der Wehrpflicht und des Verteidigungsfalles, unter anderem die Ausstellung von Nationalpässen.Es ist Ihnen grundsätzlich zumutbar einen Nationalpass in Ihrem Heimatland zu beantragen. Die Wehrpflicht an sich stellt keinen Grund für die Unzumutbarkeit, einen Nationalpass zu beschaffen, dar." https://foren.germany.ru/other/f/41430847.html?Cat=&page=1&view=collapsed&sb=5&part=3&vc=1