Die Rückkehr nach Deutschland nach Jahren im Ausland wirft viele Fragen auf, insbesondere zur Krankenversicherung. Für Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, ausgewandert sind und später zurückkehren, ist die zentrale Frage: Nimmt mich die GKV wieder auf? Eine entscheidende Rolle spielt dabei die sogenannte 55er-Regel (§ 6 Abs. 3a SGB V). In diesem Artikel analysieren wir die Situation detailliert anhand eines Beispiels: Eine Person, die mit 46 Jahren auswandert, mit 60 zurückkehrt und dazwischen in einem Nicht-EU-Land lebt sowie in einem EU-Land sozialversicherungspflichtig arbeitet. Wir beleuchten die rechtlichen Rahmenbedingungen, praktischen Hürden und möglichen Auswege.
Der Fall: Ein Leben zwischen Ländern
Stellen wir uns eine Person vor, die in Deutschland freiwillig in der GKV versichert war – etwa als Selbstständige, Freiberuflerin oder weil sie nach einer Pflichtversicherung (z. B. als Angestellte) freiwillig in der GKV blieb. Mit 46 Jahren wanderte sie in ein Nicht-EU-Land aus, z. B. die USA, Australien oder Thailand, und arbeitete dort nicht. Stattdessen lebte sie vielleicht von Ersparnissen oder Kapitalerträgen und war privat krankenversichert – oder gar nicht, je nach den Gegebenheiten des Landes. Später, zwischen ihrem 55. und 60. Lebensjahr, zog sie in ein EU-Land (z. B. Spanien, Frankreich oder Österreich), nahm eine sozialversicherungspflichtige Arbeit auf und war dadurch im dortigen gesetzlichen Krankenversicherungssystem versichert. Mit 60 Jahren kehrt sie dauerhaft nach Deutschland zurück und möchte wieder in die GKV aufgenommen werden. Doch wie realistisch ist das?
Die 55er-Regel: Ein rechtliches Nadelöhr
Die 55er-Regel ist ein Paragraf im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), der den freiwilligen Wiedereintritt in die GKV nach längerer Unterbrechung regelt. Sie lautet: Personen, die älter als 55 Jahre sind und in den letzten fünf Jahren vor ihrem Antrag auf Versicherung nicht in der deutschen GKV versichert waren, können nicht mehr freiwillig in die GKV zurückkehren. Diese Regel wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Menschen kurz vor dem Rentenalter in die GKV wechseln, nachdem sie lange Zeit außerhalb des Systems gelebt oder sich privat versichert haben – ein Schutzmechanismus für die Solidargemeinschaft.
In unserem Fall ist die Person bei Rückkehr 60 Jahre alt. Die relevanten fünf Jahre liegen zwischen ihrem 55. und 60. Lebensjahr. Schauen wir uns die Zeitachse an:
46–55: Im Nicht-EU-Land, keine Arbeit, keine GKV-Versicherung (vermutlich privat versichert).
55–58: Im EU-Land, sozialversicherungspflichtige Arbeit, versichert im dortigen System (z. B. drei Jahre bei der Seguridad Social in Spanien).
58–60: Zurück im Nicht-EU-Land, keine Arbeit, keine GKV.
60: Rückkehr nach Deutschland.
Die GKV prüft bei ihrem Antrag mit 60 die Jahre 55 bis 60. In diesem Zeitraum war sie teilweise im EU-System versichert, aber nicht in der deutschen GKV. Reicht das aus, um die 55er-Regel zu erfüllen?
EU-Sozialversicherung: Koordination, aber keine Lösung
Die EU-Verordnung 883/2004 regelt die Koordination der Sozialversicherungssysteme innerhalb der Europäischen Union (sowie EWR-Länder und Schweiz). Wenn jemand in einem EU-Land sozialversicherungspflichtig arbeitet, zahlt er in das dortige System ein und ist entsprechend versichert. Diese Zeiten werden für verschiedene Zwecke anerkannt, etwa für Rentenansprüche oder die Berechnung von Versicherungszeiten. In unserem Fall war die Person z. B. von 55 bis 58 in Spanien angestellt und bei der Seguridad Social versichert. Sie könnte ein Formular S1 (früher E106) vorlegen, das ihre Versicherungszeit dokumentiert.
Doch hier liegt der Knackpunkt: Die 55er-Regel verlangt explizit eine Versicherung in der deutschen GKV in den letzten fünf Jahren, nicht in einem ausländischen System. Die EU-Zeit wird zwar für andere Sozialleistungen angerechnet, aber sie erfüllt nicht die spezifische Bedingung der 55er-Regel. Das bedeutet: Selbst wenn die Person drei Jahre im EU-System versichert war, zählt das nicht als deutsche GKV-Zeit. Bei Rückkehr mit 60 bleibt die Tür zur GKV formal verschlossen, da sie zwischen 55 und 60 keine Mitgliedschaft in der deutschen GKV hatte.
Versicherungspflicht bei Rückkehr: GKV oder PKV?
Sobald die Person mit 60 ihren Wohnsitz in Deutschland anmeldet, greift die allgemeine Krankenversicherungspflicht (§ 5 SGB V). Sie muss sich innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung versichern – entweder in der GKV oder in der privaten Krankenversicherung (PKV). Da die 55er-Regel den freiwilligen Wiedereintritt in die GKV blockiert, bleibt in diesem Fall nur die PKV übrig. Was bedeutet das konkret?
PKV-Kosten: Mit 60 Jahren sind die Beiträge in der PKV höher, da sie altersabhängig berechnet werden. Ohne Alterungsrückstellungen aus jungen Jahren (die in der GKV automatisch enthalten sind) könnte der Beitrag mehrere Hundert Euro pro Monat betragen – z. B. 500–800 Euro, je nach Tarif und Gesundheitszustand.
Vorerkrankungen: Falls die Person im Ausland gesundheitliche Probleme entwickelt hat, können diese die PKV-Beiträge weiter erhöhen, da private Versicherer Risikozuschläge erheben.
Keine Solidarleistungen: Anders als in der GKV gibt es in der PKV keine Beitragsdeckelung oder Familienversicherung – alles ist individuell kalkuliert.
Mögliche Auswege: Wie zurück in die GKV?
Gibt es dennoch Wege, die GKV-Tür zu öffnen? Hier sind die Optionen im Detail:
Anwartschaft vor AuswanderungHätte die Person vor ihrer Auswanderung mit 46 eine Anwartschaft bei der GKV abgeschlossen, wäre der Wiedereintritt mit 60 kein Problem. Eine Anwartschaft ist eine Art „Ruheversicherung“, die die Mitgliedschaft aufrechterhält, während man im Ausland lebt. Sie kostet etwa 30–50 Euro pro Monat (je nach Krankenkasse) und hätte die 55er-Regel umgangen. Ohne diesen Schritt ist diese Option passé.
Sozialversicherungspflichtige Arbeit nach RückkehrWenn die Person nach Rückkehr mit 60 eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnimmt, z. B. als Angestellte mit einem Jahreseinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze (2025 ca. 69.300 Euro), wird sie automatisch wieder in die GKV aufgenommen. Die 55er-Regel gilt nicht für Pflichtversicherungen, sondern nur für freiwillige Eintritte. Beispiel: Ein Halbtagsjob mit 2.000 Euro Monatsgehalt würde sie direkt in die GKV bringen, mit Beiträgen von etwa 160 Euro/Monat (plus Arbeitgeberanteil).
FamilienversicherungFalls ein Ehepartner oder ein Elternteil in Deutschland in der GKV versichert ist, könnte die Person über eine kostenfreie Familienversicherung eingliedern. Voraussetzung: Ihr eigenes Einkommen darf die Grenze nicht überschreiten (2025 ca. 505 Euro/Monat), und sie darf nicht privat versichert sein. Das wäre eine elegante Lösung, wenn die familiäre Situation passt.
Der Trick mit kurzen Rückkehrzeiten: Funktioniert das?
Einige Rückkehrer überlegen, die 55er-Regel zu umgehen, indem sie alle fünf Jahre für einen Monat nach Deutschland kommen und sich in der GKV versichern. Nehmen wir an:
Mit 51 kehrt die Person für einen Monat zurück, meldet ihren Wohnsitz an, zahlt GKV-Beiträge (ca. 170–200 Euro, basierend auf dem Mindesteinkommen von 1.178 Euro/Monat) und meldet sich dann wieder ab.
Mit 56 wiederholt sie das.
Mit 60 kehrt sie dauerhaft zurück.
Theoretisch könnte das die 55er-Regel erfüllen: Bei Rückkehr mit 60 war sie mit 56 für einen Monat in der deutschen GKV versichert, also innerhalb der letzten fünf Jahre. Doch es gibt Haken:
Wohnsitz: Die Versicherung setzt einen echten Wohnsitz voraus, keine bloße Reise. Das bedeutet Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und Abmeldung danach – ein bürokratischer Aufwand.
Krankenkassen-Praxis: Krankenkassen könnten misstrauisch werden und argumentieren, dass ein Monat kein „echter“ Versicherungszeitraum ist, wenn der Lebensmittelpunkt offensichtlich im Ausland liegt. Es gibt keine Mindestdauer in der Regel, aber die Absicht könnte als Umgehung gewertet werden.
Kosten: Jede Rückkehr kostet Zeit, Geld (Beiträge, Reise) und birgt das Risiko, dass die GKV die spätere Aufnahme dennoch verweigert.
Alternative: Ein anderes EU-Land statt Deutschland
Was, wenn die Person gar nicht nach Deutschland zurückkehren möchte, sondern ein anderes EU-Land als dauerhaftes Ziel wählt? Könnte das einfacher sein, um ohne Job in eine GKV aufgenommen zu werden? Die Antwort lautet: Ja, das kann eine attraktive Alternative sein. Im Vergleich zur deutschen Situation (PKV mit hohen Kosten oder komplexe Umgehung der 55er-Regel) bieten viele EU-Länder einen direkteren Zugang zur GKV – ohne Arbeit und ohne Altersbeschränkungen wie die 55er-Regel. Dank der EU-Verordnung 883/2004 sind diese Systeme koordiniert, aber jedes Land hat eigene Regeln. Entscheidend ist:
Wohnsitz: In vielen EU-Ländern bist du verpflichtet, dich bei Wohnsitz in die GKV einzuschreiben – Arbeit ist nicht immer Voraussetzung.
Beiträge: Ohne Job basieren die Beiträge oft auf deinem Einkommen (z. B. Kapitalerträge, Rente) oder einem Mindestsatz.
Vorteil: Kein Zwang, nach Deutschland zurückzukehren und sich mit der dortigen Bürokratie herumzuschlagen.
In welchen EU-Ländern ist das möglich?
Hier sind Länder, in denen du ohne Job in die GKV aufgenommen werden kannst, basierend auf Wohnsitz (Stand 2025, Änderungen vorbehalten – Rücksprache mit Behörden vor Ort ratsam):
1. Niederlande
System: Gesetzliche Basisversicherung (Zorgverzekering), die für alle Einwohner verpflichtend ist, umgesetzt durch private Krankenkassen.
Zugang ohne Job: Wenn du deinen Wohnsitz in die Niederlande verlegst, musst du dich innerhalb von vier Monaten bei einer Krankenkasse anmelden – unabhängig von Arbeit. Der Wohnsitz genügt.
Kosten: Ca. 120–150 Euro/Monat für die Basisversicherung (2025 geschätzt) plus ein einkommensabhängiger Beitrag über die Steuer (entfällt bei geringem Einkommen). Mindestbeitrag ca. 20–40 Euro/Monat, wenn du kein Einkommen hast.
Vorteil: Einfacher Zugang, gutes Gesundheitssystem, keine Altersbeschränkungen.
Nachteil: Lebenshaltungskosten sind hoch, und du musst dich steuerlich anmelden.
2. Spanien
System: Öffentliches Gesundheitssystem (Sistema Nacional de Salud, SNS), das allen Einwohnern zugänglich ist.
Zugang ohne Job: Als EU-Bürger kannst du dich mit Wohnsitz in Spanien in die GKV einschreiben, wenn du entweder Beiträge zahlst oder nachweist, dass du dich selbst versorgen kannst (z. B. Ersparnisse, Rente). Für Nicht-Erwerbstätige gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig über ein Abkommen (Convenio Especial) zu versichern.
Kosten: Ca. 60–100 Euro/Monat für das Convenio Especial (je nach Alter und Region), wenn du über 65 bist, oft kostenlos über das öffentliche System.
Vorteil: Günstige Beiträge, niedrige Lebenshaltungskosten in manchen Regionen (z. B. Andalusien).
Nachteil: Bürokratie kann kompliziert sein; du brauchst eine NIE-Nummer und Nachweise über finanzielle Mittel.
3. Portugal
System: Nationaler Gesundheitsdienst (Serviço Nacional de Saúde, SNS).
Zugang ohne Job: EU-Bürger mit Wohnsitz können sich registrieren, wenn sie Beiträge zahlen oder finanziell abgesichert sind. Für Nicht-Erwerbstätige gibt es eine freiwillige Versicherung über die Sozialversicherung.
Kosten: Ca. 50–100 Euro/Monat, abhängig von Einkommen; bei sehr geringem Einkommen kann es günstiger sein.
Vorteil: Niedrige Lebenshaltungskosten, gutes Klima, einfacher Zugang für EU-Bürger.
Nachteil: Wartezeiten im öffentlichen System können lang sein; Sprachbarrieren (Portugiesisch).
4. Belgien
System: Gesetzliche Krankenversicherung über Krankenkassen (Mutualités).
Zugang ohne Job: Mit Wohnsitz in Belgien kannst du dich als Nicht-Erwerbstätiger freiwillig versichern, wenn du Beiträge zahlst. EU-Bürger müssen sich bei einer Krankenkasse anmelden.
Kosten: Ca. 100–150 Euro/Monat (Mindestbeitrag), abhängig von Einkommen (z. B. Kapitalerträge).
Vorteil: Solides Gesundheitssystem, zentrale Lage in Europa.
Nachteil: Höhere Lebenshaltungskosten, komplexe Verwaltung (Französisch/Niederländisch).
5. Italien
System: Nationales Gesundheitssystem (Servizio Sanitario Nazionale, SSN).
Zugang ohne Job: EU-Bürger mit Wohnsitz können sich freiwillig beim SSN anmelden, wenn sie nicht arbeiten. Du zahlst einen jährlichen Beitrag, basierend auf deinem Einkommen.
Kosten: Ca. 400–2.000 Euro/Jahr (je nach Einkommen; Mindestsatz ca. 387 Euro/Jahr für Geringverdiener).
Vorteil: Günstig bei niedrigem Einkommen, attraktive Regionen (z. B. Süditalien).
Nachteil: Qualität variiert regional, Bürokratie kann langsam sein.
6. Österreich
System: Gesetzliche Krankenversicherung über Krankenkassen (z. B. ÖGK).
Zugang ohne Job: EU-Bürger können sich freiwillig versichern, wenn sie Wohnsitz haben und Beiträge zahlen. Ohne Arbeit basiert der Beitrag auf deinem Einkommen.
Kosten: Mindestbeitrag ca. 70–100 Euro/Monat (2025 geschätzt), höher bei Einkommen (z. B. 10 % von Kapitalerträgen).
Vorteil: Hervorragendes Gesundheitssystem.
Nachteil: Höhere Lebenshaltungskosten, strengere Regeln bei Einkommensnachweis.
Vergleich: Deutschland vs. EU-Land
Deutschland: Ohne Job und mit 60 Jahren landest du in der PKV (500–800 Euro/Monat), da die GKV dich wegen der 55er-Regel nicht nimmt. Eine Anwartschaft hätte das verhindert, kostet aber 30–50 Euro/Monat über 14 Jahre (ca. 5.000–8.000 Euro gesamt).
EU-Land: In Ländern wie Spanien, Portugal oder Italien könntest du mit 50–150 Euro/Monat GKV-Zugang bekommen – günstiger als die deutsche PKV und ohne Altersstrafe. Die Niederlande und Österreich sind teurer, aber immer noch unter der PKV.
Praktische Schritte für ein EU-Land
Wohnsitz verlegen: Wähle ein Land, melde dich dort an (z. B. Rathaus, Einwohnermeldeamt) und beantrage eine Aufenthaltsbescheinigung als EU-Bürger.
GKV anmelden: Kontaktiere die lokale Krankenkasse oder Gesundheitsbehörde, bring Nachweise über Wohnsitz und Einkommen mit.
• 3. Finanzen klären: Du musst zeigen, dass du dich selbst versorgen kannst (z. B. Ersparnisse, Rente), um aufenthaltsrechtlich akzeptiert zu werden.
Praktische Schritte bei Rückkehr nach Deutschland
Was sollte die Person tun?
Krankenkasse kontaktieren: Sie sollte ihre ehemalige GKV (z. B. AOK, TK) anrufen und fragen: „Ich war von 55–58 im EU-Land sozialversicherungspflichtig versichert – zählt das für die 55er-Regel?“ Die Antwort wird wahrscheinlich „Nein“ sein, aber sie erhält Klarheit über ihren Status (z. B. ob eine Anwartschaft existiert).
Arbeit suchen: Ein Job nach Rückkehr ist der sicherste Weg zurück in die GKV. Selbst ein Minijob könnte helfen, wenn er sozialversicherungspflichtig ist.
PKV-Angebote einholen: Falls die GKV ablehnt, sollte sie sich auf die PKV vorbereiten und Tarife vergleichen, um die Kosten zu minimieren.
Fazit: Die Bedeutung der Planung
Fazit: Die Bedeutung der Planung – Deutschland oder EU?
Für unsere Rückkehrerin mit 60 ist die sozialversicherungspflichtige Arbeit im EU-Land zwischen 55 und 58 kein Schlüssel zur deutschen GKV, da sie die 55er-Regel nicht erfüllt. Ohne Anwartschaft vor der Auswanderung oder eine Arbeit/Familienversicherung nach Rückkehr bleibt ihr in Deutschland nur die PKV – mit potenziell hohen Kosten. Wer eine Rückkehr nach Deutschland plant, sollte früh handeln: Eine Anwartschaft vor der Auswanderung ist die eleganteste Lösung, eine Arbeit nach Rückkehr die pragmatischste.
Doch es gibt eine Alternative: Statt nach Deutschland zurückzukehren, könnte die Person ein anderes EU-Land wählen und dort ohne Job in die GKV kommen. Das kann einfacher sein, da Länder wie Spanien, Portugal und Italien günstige Optionen (50–150 Euro/Monat) bei niedrigen Lebenshaltungskosten bieten, während die Niederlande und Österreich teurer, aber qualitativ hochwertig sind. Es erfordert einen Wohnsitzwechsel und etwas Bürokratie, aber keine Arbeit oder Vorversicherungszeiten wie in Deutschland. Wenn die Person dauerhaft im EU-Ausland bleiben will, ist das eine clevere Alternative zur teuren deutschen PKV. Die GKV – ob in Deutschland oder anderswo – ist ein starkes System, aber für Rückkehrer über 55 öffnet sie ihre Türen nur unter strengen Bedingungen.
Planung ist hier alles.
Anlagen:
Koten für die Anwartschaft 2025 TKK:

Anwartschaft kurz erklärt:
Wenn er vor der Ausreise eine Anwartschaftsversicherung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen und durchgehend gezahlt hat, dann kann er mit 60 Jahren problemlos wieder in die GKV zurückkehren – auch trotz der Altersgrenze von 55 Jahren.
Warum funktioniert das mit der Anwartschaft?
Eine Anwartschaftsversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist eine “Ruhendstellung” der GKV-Mitgliedschaft. Solange diese Anwartschaft ununterbrochen bestanden hat, gilt die Person weiterhin als Mitglied der GKV, auch wenn sie keine Leistungen erhalten hat.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3a SGB V
Bei Rückkehr nach Deutschland kann die Person dann einfach die reguläre GKV-Mitgliedschaft aktivieren – unabhängig vom Alter.
Voraussetzungen dafür:
• Die Anwartschaft muss bei derselben Krankenkasse bestanden haben
• Sie muss durchgehend gezahlt worden sein (keine Lücken!)
• Die Rückkehr erfolgt mit dem Wunsch zur Wiederaufnahme der regulären GKV-Mitgliedschaft
Was passiert bei Rückkehr mit Anwartschaft?
1. Man meldet sich bei der Krankenkasse zurück.
2. Die reguläre Mitgliedschaft wird reaktiviert.
3. Man ist wieder ganz normal gesetzlich versichert – Beitrag richtet sich nach Einkommen/Rente/etc.
Achtung: Nachträgliche Anwartschaft nicht möglich
• Wenn keine Anwartschaft abgeschlossen wurde und man war mehr als 5 Jahre im Ausland, ist ein nachträglicher Abschluss ausgeschlossen
• In dem Fall greift wieder die Altersgrenze ab 55 – siehe vorherige Antwort